Entstehung
Als die Schließung des Bützflether Freibades drohte, wurde am 18. November 2003 der Arbeitskreis „Bützflether Freibad“ gegründet. Ziel des Arbeitskreises war es, die Gründung eines
Fördervereins für das Bützflether Freibad vorzubereiten.
Am 23. April 2004 wurde dann der "Förderverein Bützflether Freibad" gegründet. Seit dem 14. Juli 2004 ist der Verein mit dem Namen „Förderverein Bützflether Freibad e. V.“ im
Vereinsregister eingetragen. Nach langwierigen und komplizierten Verhandlungen mit der Stader Politik und der Stader Bädergesellschaft kam es zum Jahresende zu einem Vertragsabschluss,
der den Trägerverein ab 1. Januar 2006 damit beauftragte, das Freibad Bützfleth nunmehr eigenverantwortlich zu betreiben. Mit Vertragsunterzeichnung wurde eine zunächst auf fünf Jahre
(mit einer weiteren Option von weiteren fünf Jahren) laufende Vereinbarung besiegelt.
Gemeinnützigkeit
Seit dem 1. Januar 2006 ist der Trägerverein vom Finanzamt Stade als gemeinnützig anerkannt worden. Er kann also Spenden (auch Sachleistungen) in Empfang nehmen und dafür dann
auch steuermindernde Spendenbescheinigungen ausstellen. Das gilt sowohl für Firmen - als auch für Privatspenden.
Aufgaben und Ziele
Gemäß der Satzung (siehe unten) ist „die öffentliche Pflege der Gesundheit und des Sports“ die Aufgabe des Trägervereins. Um das Bützflether Freibad in eigener Regie zu betreiben, ist der Vorstand
jedoch auf die Mitarbeit der Mitglieder angewiesen – natürlich sind auch Nichtmitglieder herzlich eingeladen zu helfen.
Die Arbeiten der Helferinnen und Helfer geht von den täglichen Reinigungsarbeiten, dem Kassendienst, der Pflege der Außenanlagen während der Freibadsaison bis hin zu Sanierungsarbeiten im Freibad außerhalb der Saison.
Jede/r Helfer/in ist herzlich willkommen!
Die aktiv tätigen Mitglieder, die pro Familienmitglied fünf Stunden Dienst im Freibad leisten, haben die Möglichkeit, vergünstigte Eintrittkarten zu erwerben:
Saisonkarte Erwachsene: 60,00 Euro
Saisonkarte Kinder: 30,00 Euro
Familienkarte: 100,00 Euro
Regelmäßig werden Schwimmkurse und Aqua Jogging in Zusammenarbeit mit dem TuSV Bützfleth angeboten.
Übrigens: Klassenfeste, Kindergeburtstage und sonstige kleine Feiern können Sie gerne in Zusammenarbeit mit dem Kiosk und dem Vorstand im Freibad buchen! Anmeldung bei der Kasse, beim 1. Vorsitzenden oder unter 04146/5771 bei den Schwimmmeistern.
Hier kann die Satzung heruntergeladen werden im PDF-Format:
Satzung: Trägerverein Bützflether Freibad e.V.
(Stand September 2017)
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein Bützflether Freibad“ und wird im Folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bützfleth; er wurde am 23. April 2004 gegründet.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stade einzutragen und führt
dann in seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins ist
- die öffentliche Pflege der Gesundheit und des Sports
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des
Feuer- und Katastrophenschutzes
- die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
2. Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen.
Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Vereins jeweils vorrangig verfolgt werden.
3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
3.1 Durchführung von Veranstaltungen, die der Attraktivitätssteigerung des
Freibades dienen.
3.2 Förderung und Pflege des gesundheitsfördernden Aspekts des Schwimmens.
3.3 Gewinnung interessierter Einwohner/innen für den Schwimmsport.
3.4 Unterstützung der Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Schwimmen.
3.5 Durchführung von sportlichen und gesundheitsfördernden Schwimmveranstaltungen
3.6 Durchführung kultureller Veranstaltungen auf dem Freibadgelände, z.B.
Lesungen, Theateraufführungen
3.7 Durchführung bildender Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Orts-
Feuerwehren und dem DLRG Bezirk Stade e.V. zur Aufklärung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Unfallverhütung und zur Förderung des Feuer – und Zivilschutzes.
3.8 Mittelbeschaffung und Weiterleitung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in § 2.1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
Beispielsweise erfolgt eine finanzielle Unterstützung anderer regionaler gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen, wie dem DLRG Bezirk Stade e.V., den Orts-Feuerwehren zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
4. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sach-
Spenden und freiwillige Leistungen der Mitglieder.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mittel
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Geschäftsjahr und Gerichtsort
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsort ist Stade.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die den Verein im Rahmen seiner Aufgaben fördern will.
3. Juristische Personen (z.B. Firmen, Vereine) können die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme und ist nicht übertragbar. Eine Ablehnung ist zu begründen und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der/Die Antragsteller/in kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1 mit dem Tod des Mitgliedes
1.2 durch freiwilligen Austritt
1.3 durch Streichung im Mitgliederverzeichnis
1.4 durch Ausschluss wegen
a) unehrenhafter Handlung,
b) Vereinsschädigenden Verhaltens,
c) fehlender Beitragszahlungen (Drei-Monatsrückstand).
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes im Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen. Diese/r kann gegen den Ausschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzung.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung und Betreuung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen und Spenden besteht nicht.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1.1 der oder dem 1. Vorsitzenden,
1.2 der oder dem 2. Vorsitzenden,
1.3 der oder dem Kassenwart/in,
1.4 der oder dem Schriftführer/in.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dazu
a) ein/e Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und
b) bis zu 10 Beisitzer/inne treten. Die/der Referent/in und die Beisitzer/innen gehören dem erweiterterten Vorstand, aber nicht dem Vorstand des § 26 BGB an und sind nicht vertretungsberechtigt. Sie sind zu den Vorstandssitzungen zu laden, haben aber kein Stimmrecht.
2. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB, darunter der oder die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende gemeinsam vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit folgender Maßgabe gewählt, und zwar
- in ungeraden Kalenderjahren die oder der 1. Vorsitzende, die oder der Kassenwart/in sowie bei Bedarf die oder der 1., 3., 5., 7. und 9. Beisitzer/in,
- in geraden Kalenderjahren die oder der 2. Vorsitzende, die oder der Schriftführer/in, bei Bedarf die oder der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit sowie die oder der 2., 4., 6., 8. und 10. Beisitzer/in.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit zu wählen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes können bis zur Neuwahl von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.
6. Wiederwahl ist zulässig.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB von sich aus vornehmen.
8. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1./2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Leiterin/Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesendheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1 Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
2.2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2.3 Entlastung des Vorstandes.
2.4 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
2.5 Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
2.6 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach § 11 dieser Satzung.
2.7 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, soweit nicht in § 11 Abs. 7 dieser Satzung geregelt, und über die Auflösung des Vereins.
2.8 Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein.
2.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer/seine Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, einberufen.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe im Stader Tageblatt und Aushang im Freibad Bützfleth.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; Beschlüsse müssen wörtlich aufgenommen werden. Das Protokoll führt die/der Schriftführer/in. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll ist von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 16
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-Versammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die genannten Fristen nicht eingehalten werden konnten und eine kurzfristige Entscheidung geboten ist.
4. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 dieser Satzung entsprechend.
§ 18
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit Stimmenmehrheit zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die/der erstgewählte Kassenprüfer/in scheidet nach einem Jahr aus. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben sämtliche Vereinspapiere, insbesondere die Kassenunterlagen, die Vorstandsmitglieder einzusehen.
3. Die Kassenprüfer/innen haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Rechnungsprüfung vorzunehmen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Nach Berichterstattung ist ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
§ 19
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 15 Abs. 6 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Bützfleth zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere in der Ortschaft Bützfleth
Bützfleth, den 26. September 2017